Was ist eine geschlossene Unterbringung und wann ist sie genehmigungspflichtig?
Eine geschlossene Unterbringung ist eine Unterbringung, die mit Freiheitsentzug verbunden ist, etwa in einer geschlossenen Abteilung einer Klinik oder Einrichtung, die die betroffene Person nicht frei verlassen kann. Da dadurch das Grundrecht auf Freiheit betroffen ist, bedarf sie grundsätzlich der Genehmigung des Gerichts. Auch freiheitsentziehende Maßnahmen innerhalb einer Einrichtung, etwa Fixierungen, sind genehmigungspflichtig.
Bei Erwachsenen setzt eine solche Unterbringung durch einen Betreuer voraus, dass zuvor eine gesetzliche Betreuung mit dem passenden Aufgabenbereich eingerichtet wurde. Wer für einen hilfsbedürftigen Angehörigen handeln möchte, muss daher oft zunächst eine Betreuung beantragen. Erst der bestellte Betreuer mit dem Aufgabenbereich Aufenthaltsbestimmung kann dann die Genehmigung der Unterbringung beim Gericht erwirken.
Expertentipp:
Eine geschlossene Unterbringung ist immer nur das letzte Mittel. Solange die Gefahr mit milderen Hilfen abgewendet werden kann, etwa durch ambulante Unterstützung oder eine offene Einrichtung, ist eine Genehmigung nicht zulässig.
Wann kommt eine geschlossene Unterbringung in Betracht?
Eine geschlossene Unterbringung kommt nur in eng begrenzten Fällen in Betracht, in denen der Schutz der betroffenen Person nicht anders gewährleistet werden kann. Die folgenden Konstellationen sind die wichtigsten:
1. Bei erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung
Voraussetzung ist regelmäßig eine erhebliche Gefahr für die betroffene Person selbst oder für andere, etwa die Gefahr einer schweren Selbstschädigung. Die Unterbringung ist nur zulässig, solange sie zur Abwendung dieser Gefahr erforderlich ist und diese Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden kann.
2. Bei Minderjährigen (§ 1631b BGB)
Bei einem Kind bedarf die freiheitsentziehende Unterbringung der Genehmigung des Familiengerichts (§ 1631b BGB). Sie ist zulässig, solange sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und die Gefahr nicht anders, auch nicht durch öffentliche Hilfen, abgewendet werden kann.
3. Bei betreuten Personen (§ 1831 BGB)
Bei einem erwachsenen Betreuten richtet sich die freiheitsentziehende Unterbringung durch den Betreuer nach § 1831 BGB und bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Sie ist nur zulässig, wenn aufgrund einer psychischen Erkrankung oder Behinderung die Gefahr einer erheblichen Selbstschädigung besteht oder eine dringend notwendige Behandlung nur in geschlossener Form möglich ist.
4. Nur als letztes Mittel und für kurze Zeit
In allen Fällen gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Die Unterbringung darf nur so lange dauern, wie sie unbedingt nötig ist, und muss regelmäßig überprüft werden. Mildere Mittel haben stets Vorrang.
Wie stellt man den Antrag beim Gericht richtig?
Der Antrag auf Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung folgt festen verfahrensrechtlichen Regeln. Die folgenden Schritte helfen dir dabei.
Schritt 1: Zuständiges Familien- oder Betreuungsgericht ermitteln
Bei Minderjährigen ist das Familiengericht zuständig, bei erwachsenen Betreuten das Betreuungsgericht, jeweils als Abteilung des Amtsgerichts. In der Regel maßgeblich ist der gewöhnliche Aufenthalt der betroffenen Person. Kläre die Zuständigkeit vor der Antragstellung.
Schritt 2: Ärztliches Gutachten beifügen
Das Gericht entscheidet grundsätzlich erst nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Notwendigkeit der Unterbringung. Ein aktuelles ärztliches Gutachten oder Zeugnis, das die Gefährdung und die Erforderlichkeit belegt, ist deshalb zentral. In eiligen Fällen kann ein ärztliches Attest zunächst genügen und das Gutachten nachgeholt werden.
Schritt 3: Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit darlegen
Lege im Antrag nachvollziehbar dar, warum die Unterbringung zum Schutz der Person erforderlich ist und warum mildere Mittel nicht ausreichen. Das Gericht prüft streng, ob die Maßnahme verhältnismäßig ist. Deshalb sollten geprüfte Alternativen ausdrücklich benannt werden.
Schritt 4: Persönliche Anhörung und Verfahrensbeistand einplanen
Das Gericht hört die betroffene Person persönlich an und bestellt ihr in der Regel einen Verfahrensbeistand oder einen Verfahrenspfleger, der ihre Interessen vertritt. Rechne diesen Verfahrensschritt ein und ermögliche die Anhörung, denn sie ist Voraussetzung für eine wirksame Entscheidung.
Expertentipp:
Handelt es sich um einen echten Notfall, bei dem mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, kann die Unterbringung ausnahmsweise vorläufig ohne vorherige Genehmigung erfolgen. Die gerichtliche Genehmigung ist dann jedoch unverzüglich nachzuholen.
Was muss der Antrag enthalten?
Damit das Gericht über den Antrag entscheiden kann, sollten folgende Angaben enthalten sein.
- Daten der betroffenen Person: vollständiger Name, Geburtsdatum und Aufenthaltsort der Person, deren Unterbringung es betrifft.
- Begründung der Gefährdung und der Notwendigkeit: eine nachvollziehbare Darstellung der erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung und der Gründe, weshalb die Unterbringung erforderlich ist.
- Voraussichtliche Dauer der Unterbringung: die beantragte Dauer, die sich am Erforderlichen orientiert und möglichst knapp bemessen sein sollte.
- Angaben zur vorgesehenen Einrichtung: die konkrete Einrichtung oder Abteilung, in der die Unterbringung erfolgen soll.
- Geprüfte mildere Mittel: eine Darstellung, welche milderen Hilfen geprüft wurden und warum sie nicht ausreichen.
- Antragsteller und Berechtigung: Angaben zum Antragsteller sowie zur Berechtigung, also zum Sorgerecht bei Kindern oder zum Aufgabenbereich des Betreuers bei Erwachsenen.
Praktische Tipps für den Antrag auf geschlossene Unterbringung
Eine sorgfältige Vorbereitung erleichtert das Verfahren. Diese Tipps helfen dir dabei.
- Ärztliche Stellungnahmen frühzeitig einholen: Kümmere dich rechtzeitig um ein aussagekräftiges ärztliches Gutachten oder Attest, da es die Grundlage der gerichtlichen Entscheidung bildet.
- Mildere Mittel prüfen und dokumentieren: Prüfe und dokumentiere sorgfältig, welche ambulanten oder offenen Alternativen in Betracht kamen, denn ohne diese Prüfung wird die Genehmigung versagt.
- Genehmigung rechtzeitig verlängern lassen: Behalte die befristete Geltungsdauer im Blick und stelle einen Verlängerungsantrag rechtzeitig, wenn die Unterbringung weiterhin erforderlich ist.
- Rechte der betroffenen Person achten: Achte darauf, dass die betroffene Person angehört wird, einen Verfahrensbeistand erhält und über ihre Rechtsmittel informiert ist.
- Im Eilfall die Genehmigung unverzüglich nachholen: Wurde in einem Notfall vorläufig gehandelt, hole die gerichtliche Genehmigung ohne Verzögerung nach.
Expertentipp:
Ziehe bei einem so einschneidenden Verfahren frühzeitig fachkundigen Rat hinzu, etwa von einem Fachanwalt, der Betreuungsbehörde oder einer Beratungsstelle. Sie helfen, die strengen Voraussetzungen einzuhalten und die Rechte der betroffenen Person zu wahren.
Wichtigste Erkenntnisse
Eine geschlossene Unterbringung ist ein tiefer Eingriff in die Freiheit und daher immer genehmigungspflichtig und nur als letztes Mittel zulässig. Bei Minderjährigen entscheidet das Familiengericht nach § 1631b BGB, bei erwachsenen Betreuten das Betreuungsgericht nach § 1831 BGB, jeweils nur bei erheblicher Gefährdung und wenn mildere Mittel nicht ausreichen.
Wer den Antrag stellt, sollte ein aktuelles ärztliches Gutachten beifügen, die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit darlegen und die Rechte der betroffenen Person wahren. Da es um Grundrechte geht, ist fachkundige Begleitung dringend zu empfehlen.





