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Vorlage und Beispiel für ein Impressum für Webseiten

Impressum für Webseiten
Aktualisiert am
09
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09
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2026
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Ein Impressum für Webseiten ist die gesetzlich vorgeschriebene Anbieterkennzeichnung: Es informiert Besucher, wer hinter einem Online-Angebot steht und wie der Anbieter erreichbar ist. Seit Mai 2024 steht diese Pflicht nicht mehr im Telemediengesetz, sondern in § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG). Fehlt das Impressum oder ist es unvollständig, drohen Bußgelder und Abmahnungen.

In diesem Artikel erfährst du, was ein Impressum für Webseiten ist, wann eine Impressumspflicht besteht, was es enthalten muss und wie du es richtig erstellst, samt praktischen Tipps und einer Vorlage als Orientierungshilfe.

Table of Contents

Was ist ein Impressum für Webseiten?

Das Impressum ist eine Sammlung von Pflichtangaben, die auf jeder geschäftsmäßigen Website leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein müssen. Rechtsgrundlage ist seit dem 14. Mai 2024 § 5 DDG, der die Regelung des früheren § 5 TMG inhaltlich nahezu unverändert übernommen hat.

Der Sinn dahinter ist Transparenz: Wer online etwas anbietet, soll identifizierbar und rechtlich greifbar sein. Deshalb genügt kein bloßes Kontaktformular. Verlangt sind der Name, eine ladungsfähige Anschrift und eine Möglichkeit zur schnellen Kommunikation. Ein Verweis auf das TMG im Footer ist übrigens veraltet und sollte ersetzt werden.

Expertentipp:

Der jahrelang übliche Link zur EU-Plattform für Online-Streitbeilegung ist entfallen: Die Plattform wurde zum 20. Juli 2025 abgeschaltet und die zugrunde liegende Verordnung aufgehoben. Ein toter Pflichtlink kann als irreführend gelten. Deshalb solltest du den Absatz aus dem Impressum und den AGB streichen.

Wann besteht eine Impressumspflicht?

Entscheidend ist nicht die Größe der Website, sondern ob sie geschäftsmäßig betrieben wird. Die folgenden Fälle sind die häufigsten:

1. Bei geschäftsmäßigen Online-Angeboten

Die Pflicht trifft alle, die digitale Dienste geschäftsmäßig anbieten, also planmäßig, dauerhaft und mit wirtschaftlichem Interesse. Auf ein Entgelt kommt es nicht an: Auch eine kostenlose Seite ist impressumspflichtig, wenn sie über Werbung, Affiliate-Links oder Sponsoring einen kommerziellen Zweck verfolgt.

2. Bei Unternehmen, Vereinen und Freiberuflern

Von der Einzelunternehmerin über den eingetragenen Verein bis zur GmbH gilt die Pflicht ausnahmslos. Bei juristischen Personen kommen Rechtsform, Vertretungsberechtigte und Registerangaben hinzu, bei reglementierten Berufen wie Ärztinnen, Anwälten oder Steuerberatern zusätzlich Kammer, Berufsbezeichnung und berufsrechtliche Regelungen.

3. Bei Social-Media-Profilen und Online-Shops

Auch geschäftlich genutzte Profile auf Plattformen benötigen ein Impressum. Ein klar als „Impressum" bezeichneter Link auf die eigene Website genügt in der Regel; ein Link, der nur „Info" heißt oder im Fließtext versteckt ist, nicht. Bei Online-Shops treten die vorvertraglichen Informationspflichten des BGB hinzu.

4. Bei privaten Seiten mit Außenwirkung

Rein private oder familiäre Angebote sind gemäß § 5 DDG ausgenommen. Trotzdem verlangt § 18 Abs. 1 des Medienstaatsvertrags bei Angeboten, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, mindestens Name und Anschrift. Ein öffentlich zugänglicher Blog fällt schnell in diese Kategorie.

Wie erstellt man das Impressum richtig?

Ein rechtssicheres Impressum ist vollständig, auffindbar und aktuell. Die folgenden Schritte helfen dir dabei:

Schritt 1: Alle Pflichtangaben vollständig aufnehmen

Arbeite § 5 Abs. 1 DDG Punkt für Punkt ab und ergänze die Angaben, die auf deine Rechtsform und deinen Beruf zutreffen. Die häufigsten Abmahngründe sind schlicht Lücken: eine fehlende Registernummer, eine unvollständige Vertretungsangabe oder ein Postfach statt einer ladungsfähigen Anschrift.

Schritt 2: Impressum leicht erkennbar verlinken

Der Link gehört als fester Bestandteil in den Footer jeder Seite und sollte „Impressum" heißen. Nach der Rechtsprechung sind auch „Kontakt" und „Anbieterkennzeichnung" zulässig, kreative Bezeichnungen dagegen nicht. Zwei Klicks von jeder Unterseite aus gelten als Obergrenze.

Schritt 3: Angaben regelmäßig aktualisieren

Adresse, Geschäftsführung, Registernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ändern sich häufiger als gedacht. Setze dir eine jährliche Erinnerung und prüfe das Impressum zusätzlich nach jedem Umzug, jeder Umfirmierung und jedem Wechsel in der Geschäftsführung.

Schritt 4: Impressum und Datenschutzerklärung trennen

Beide erfüllen unterschiedliche Pflichten und gehören auf getrennte, jeweils eigenständig verlinkte Seiten. Wer sie vermischt, macht die Pflichtangaben schwerer auffindbar und riskiert damit genau das Kriterium zu verfehlen, auf das es ankommt: die leichte Erkennbarkeit.

Expertentipp:

Mit einem Dokumentengenerator wie Legally.io kannst du dein Impressum für Webseiten Schritt für Schritt anhand eines Musters erstellen. So sind Rechtsform, Vertretungsberechtigte, Registerangaben, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und der Hinweis zur Verbraucherschlichtung von Anfang an vollständig.

Was muss das Impressum enthalten?

Damit die Anbieterkennzeichnung vollständig ist, sollten folgende Angaben enthalten sein:

  • Name, Anschrift und Rechtsform: der vollständige Name beziehungsweise die Firma, eine ladungsfähige Anschrift mit Straße und Hausnummer und, bei juristischen Personen, die Rechtsform. Ein Postfach genügt nicht.
  • Kontaktdaten und Vertretungsberechtigte: eine E-Mail-Adresse sowie ein zweiter Weg für schnelle und unmittelbare Kommunikation, in der Praxis meist eine Telefonnummer, dazu die vertretungsberechtigten Personen wie die Geschäftsführung oder der Vorstand.
  • Register- und Umsatzsteuerangaben: Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister samt Registernummer sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a UStG oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer, sofern erteilt.
  • Aufsichtsbehörde bei zulassungspflichtigen Tätigkeiten: die zuständige Behörde, etwa bei Maklern, Finanzdienstleistern, Gaststätten oder zulassungspflichtigen Handwerksbetrieben.
  • Angaben bei reglementierten Berufen: Kammer, gesetzliche Berufsbezeichnung, der Staat der Verleihung sowie die berufsrechtlichen Regelungen und ein Hinweis, wo sie einsehbar sind.
  • Hinweis zur Verbraucherschlichtung: Angabe, ob du zur Teilnahme an einem Verbraucherschlichtungsverfahren bereit oder verpflichtet bist (§ 36 VSBG). Das ist ab mehr als zehn Beschäftigten verpflichtend.
  • Verantwortlicher für redaktionelle Inhalte: Name und Anschrift der verantwortlichen Person nach § 18 Abs. 2 MStV bei journalistisch-redaktionellen Angeboten.

Praktische Tipps zur Umsetzung

Folgende Hinweise reduzieren das Abmahnrisiko spürbar:

  • Impressum von jeder Unterseite aus erreichbar machen: Ein fester Footer-Link auf allen Seiten, inklusive Landingpages, Blogartikeln und Checkout, ist der einfachste Weg. Ein Impressum, das nur von der Startseite aus verlinkt ist, gewährleistet die unmittelbare Erreichbarkeit nicht zuverlässig.
  • Alten OS-Link und TMG-Verweise entfernen: Streiche den Absatz zur EU-Plattform für Online-Streitbeilegung sowie Formulierungen wie „Angaben gemäß § 5 TMG". Beides ist überholt, und die Nennung der Rechtsnorm ist ohnehin nicht vorgeschrieben.
  • Angaben zur Streitbeilegung ergänzen: Der Hinweis nach § 36 VSBG bleibt bestehen. Für die meisten kleineren Anbieter genügt der Hinweis, dass sie zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet sind.
  • Abmahnungsrisiken durch Prüfung vermeiden: Fehler im Impressum sind von außen in Sekunden erkennbar und werden systematisch gesucht. Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeldrahmen von bis zu 50.000 Euro und kann zusätzlich wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auslösen.
  • Kein Kopieren fremder Impressen: Ein übernommenes Impressum passt fast nie zur eigenen Rechtsform und enthält im schlimmsten Fall noch fremde Daten. Nutze stattdessen eine Vorlage, die du konsequent an deine eigenen Angaben anpasst.

Wichtigste Erkenntnisse

Ein Impressum für Webseiten ist Pflicht, sobald ein Angebot geschäftsmäßig betrieben wird, unabhängig davon, ob damit Geld verdient wird. Rechtsgrundlage ist seit Mai 2024 § 5 DDG. Entscheidend sind Vollständigkeit, eine ladungsfähige Anschrift, ein schneller Kommunikationsweg neben der E-Mail und ein Link, der von jeder Seite aus mit höchstens zwei Klicks erreichbar ist.

Zwei Punkte lohnen eine aktuelle Prüfung: Der Verweis auf das alte TMG gehört ersetzt, und der Link zur EU-Plattform für Online-Streitbeilegung gehört seit deren Abschaltung im Juli 2025 entfernt. Da ein Verstoß Bußgelder von bis zu 50.000 Euro und Abmahnungen nach sich ziehen kann, ist eine geprüfte Vorlage hier besonders sinnvoll.

Häufig gestellte Fragen

Benötigt eine private Webseite ein Impressum?
Welche Pflichtangaben gehören ins Impressum?
Was droht bei einer Webseite ohne Impressum?
Muss das Impressum eine Telefonnummer enthalten?
Gilt die Impressumspflicht auch für Social Media?
Wo muss das Impressum platziert werden?
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