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Schuldübernahmevereinbarung

Vorlage und Beispiel für eine Schuldübernahme

Schuldübernahmevereinbarung
Aktualisiert am
07
/
11
/
2026
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Übernahme einer Verbindlichkeit, Schuldnerwechselvereinbarung, Vertragsmäßige Schuldübernahme
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Schuldübernahmevereinbarung
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Eine Schuldübernahme ist ein Vertrag, mit dem ein Dritter eine bestehende Verbindlichkeit eines Schuldners übernimmt. In Deutschland ist die Schuldübernahme in den §§ 414 bis 418 BGB geregelt und ermöglicht es, eine offene Schuld rechtssicher von einer Person auf eine andere zu übertragen. Sie kommt vor allem beim Immobilien- oder Unternehmenskauf, bei der Übernahme von Darlehen und innerhalb der Familie zum Einsatz, wenn der bisherige Schuldner entlastet oder vollständig aus der Haftung befreit werden soll.

In diesem Artikel erfährst du, was eine Schuldübernahme ist, wann sie in Betracht kommt, wie sich die befreiende Schuldübernahme vom Schuldbeitritt unterscheidet, welche Inhalte der Vertrag enthalten muss und wie du ihn Schritt für Schritt erstellst – einschließlich einer Vorlage, Hinweisen zur nötigen Zustimmung des Gläubigers sowie zu Sonderfällen wie der Schuldübernahme beim Grundstückskauf nach § 416 BGB.

Table of Contents

Was ist eine Schuldübernahme?

Eine Schuldübernahme ist eine Vereinbarung, durch die ein Dritter, der sogenannte Übernehmer, eine bestehende Verbindlichkeit des bisherigen Schuldners übernimmt. Rechtsgrundlage sind die §§ 414 bis 418 BGB. Das Gesetz kennt dabei vor allem die befreiende (privative) Schuldübernahme, bei der der Übernehmer vollständig an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt. Daneben steht der Schuldbeitritt, auch kumulative Schuldübernahme oder Schuldmitübernahme genannt, bei dem der neue Schuldner zusätzlich neben den bisherigen Schuldnern tritt.

Anders als bei einer bloßen Zahlung durch einen Dritten verändert die Schuldübernahme die Person des Schuldners oder die Zahl der Schuldner dauerhaft. Bei der befreienden Schuldübernahme wird der ursprüngliche Schuldner aus der Haftung entlassen, beim Schuldbeitritt haften beide gemeinsam. Davon zu unterscheiden ist die Erfüllungsübernahme nach § 329 BGB, bei der der Dritte nur im Innenverhältnis verspricht, die Schuld zu begleichen, ohne dass der Gläubiger einen eigenen Anspruch gegen ihn erhält.

Expertentipp:

Kläre schon vor dem Aufsetzen des Vertrags, ob der bisherige Schuldner vollständig entlastet werden soll oder nur ein zusätzlicher Schuldner hinzukommt. Bleibt das offen, nehmen Gerichte im Zweifel einen Schuldbeitritt an – der ursprüngliche Schuldner haftet dann weiter. Eine geprüfte Vorlage, etwa über einen Dokumentengenerator wie Legally.io, stellt sicher, dass die gewünschte Rechtsfolge eindeutig festgehalten wird.

Wann kommt eine Schuldübernahme in Betracht?

1. Bei der Übernahme von Darlehensverbindlichkeiten

Ein häufiger Anwendungsfall ist die Übernahme eines bestehenden Darlehens. Möchte ein Familienmitglied, ein Geschäftspartner oder ein Käufer die Rückzahlung eines Kredits übernehmen, lässt sich das durch eine Schuldübernahme regeln. Der Übernehmer tritt in die Rückzahlungspflicht ein und schuldet dem Kreditgeber die offenen Raten.

Da die Bank als Gläubiger ein berechtigtes Interesse an der Bonität ihres Schuldners hat, ist bei der befreienden Schuldübernahme ihre Zustimmung zwingend erforderlich. Ohne diese Zustimmung bleibt der ursprüngliche Kreditnehmer weiterhin in der Pflicht, selbst dann, wenn intern bereits eine andere Person zahlt.

2. Beim Verkauf von Unternehmen oder Immobilien

Beim Verkauf eines Unternehmens oder einer Immobilie sollen offene Verbindlichkeiten oft auf den Käufer übergehen. Kauft jemand ein Grundstück, auf dem noch eine Hypothek oder Grundschuld lastet, kann der Käufer die zugrunde liegende Darlehensschuld übernehmen und die Finanzierung nahtlos fortführen.

Für diesen Sonderfall enthält § 416 BGB eine eigene Regelung: Teilt der Veräußerer dem Gläubiger die Übernahme mit, gilt dessen Zustimmung als erteilt, wenn der Gläubiger nicht innerhalb von sechs Monaten widerspricht. So muss für die Übernahme kein völlig neuer Kreditvertrag geschlossen werden.

Expertentipp:

Prüfe bei einer Immobilienfinanzierung frühzeitig, ob die Bank die Schuldübernahme überhaupt akzeptiert und welche Unterlagen sie zur Bonität des Übernehmers verlangt. Klärst du das erst kurz vor dem Notartermin, kann sich der gesamte Kauf verzögern.

3. Zur Entlastung des bisherigen Schuldners

Manchmal steht die Entlastung des bisherigen Schuldners im Vordergrund. Kann oder möchte eine Person eine Verbindlichkeit nicht länger tragen, kann ein Dritter sie durch eine befreiende Schuldübernahme vollständig aus der Haftung nehmen.

Das ist etwa relevant, wenn ein Gesellschafter aus einem Unternehmen ausscheidet oder ein Angehöriger einspringt. Voraussetzung bleibt auch hier, dass der Gläubiger dem Schuldnerwechsel zustimmt, da er andernfalls seinen ursprünglichen Schuldner nicht verliert.

4. Bei Trennung, Scheidung oder innerhalb der Familie

Bei gemeinsamen Verbindlichkeiten von Partnern oder Familienangehörigen ist die Schuldübernahme ein wichtiges Instrument. Führt nach einer Scheidung ein Partner die gemeinsame Immobilie allein weiter, kann er das gemeinsame Darlehen übernehmen, sodass der andere Partner aus der Haftung entlassen wird.

Auch bei einer vorweggenommenen Erbfolge oder einer Schenkung kann es sinnvoll sein, bestehende Schulden gleich mit zu übertragen. Weil solche Vereinbarungen die Haftungslage dauerhaft verändern, sollten sie stets schriftlich festgehalten und mit dem Gläubiger abgestimmt werden.

Wie verfasst man eine Schuldübernahme?

Schritt 1: Parteien und die zu übernehmende Schuld genau bezeichnen

Benenne zunächst alle Beteiligten eindeutig: den bisherigen Schuldner, den Übernehmer und – sofern er am Vertrag beteiligt ist – den Gläubiger. Anschließend wird die zu übernehmende Schuld genau bezeichnet, etwa durch Angabe des zugrunde liegenden Vertrags, des offenen Betrags, der Fälligkeit und eventueller Zinsen. Je präziser die Forderung beschrieben ist, desto geringer ist das Risiko späterer Streitigkeiten darüber, was genau übernommen wurde.

Schritt 2: Art der Übernahme eindeutig festlegen

Lege ausdrücklich fest, ob es sich um eine befreiende Schuldübernahme oder einen Schuldbeitritt handelt. Bei der befreienden Variante sollte klar formuliert sein, dass der bisherige Schuldner mit Wirksamwerden aus der Haftung entlassen wird. Beim Schuldbeitritt ist festzuhalten, dass beide Schuldner als Gesamtschuldner haften. Diese Klarstellung entscheidet über die gesamte Haftungslage.

Schritt 3: Zustimmung des Gläubigers einholen

Handelt es sich um eine befreiende Schuldübernahme, ist die Zustimmung des Gläubigers zwingend einzuholen. Wird der Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer geschlossen, sollte die Genehmigung schriftlich eingeholt und dem Vertrag beigefügt werden. Bis zur Genehmigung ist die Übernahme schwebend unwirksam und wirkt nur im Innenverhältnis.

Expertentipp:

Hole die Zustimmung des Gläubigers immer schriftlich ein und bewahre sie zusammen mit dem Vertrag auf. Eine nur mündlich erteilte Genehmigung lässt sich im Streitfall kaum beweisen – und ohne Nachweis bleibt im Zweifel der ursprüngliche Schuldner in der Haftung.

Schritt 4: Wirkung, Zeitpunkt und Sicherheiten regeln

Lege den Stichtag fest, ab dem die Übernahme wirkt und der Übernehmer die Zahlungen leistet. Regele außerdem, wie mit bestehenden Sicherheiten verfahren wird: Nach § 418 BGB erlöschen Bürgschaften und Pfandrechte Dritter mit der Schuldübernahme, wenn der Sicherungsgeber nicht zustimmt. Abschließend gehören Ort, Datum und die Unterschriften aller Beteiligten in den Vertrag.

Was muss der Vertrag enthalten?

  • Daten der Beteiligten: vollständige Namen und Anschriften des bisherigen Schuldners, des Übernehmers und – je nach Konstruktion – des Gläubigers; bei Unternehmen zusätzlich die Firma, Rechtsform und die Vertretungsberechtigten.
  • Bezeichnung der übernommenen Schuld: genaue Angabe des zugrunde liegenden Vertrags, des offenen Betrags, der Zinsen, der Fälligkeiten und gegebenenfalls der Vertrags- oder Darlehensnummer.
  • Art der Schuldübernahme: eindeutige Klarstellung, ob eine befreiende Schuldübernahme oder ein Schuldbeitritt beabsichtigt ist.
  • Zustimmung des Gläubigers: bei der befreienden Schuldübernahme zwingend erforderlich, im Vertrag erklärt oder als gesonderte Anlage beigefügt.
  • Wirkungszeitpunkt: konkreter Stichtag, ab dem die Übernahme wirksam wird und der Übernehmer haftet und zahlt.
  • Regelung zu Sicherheiten: Festlegung, ob bestehende Bürgschaften oder Pfandrechte fortbestehen sollen (§ 418 BGB).
  • Ort, Datum und Unterschriften: eigenhändige Unterschriften aller Beteiligten sowie gegebenenfalls die Zustimmung des Gläubigers.

Praktische Tipps zur Schuldübernahme

  • Art der Übernahme eindeutig formulieren: Halte ausdrücklich fest, ob der bisherige Schuldner befreit wird oder ob nur ein weiterer Schuldner hinzukommt. Unklare Formulierungen gehen im Zweifel zulasten der Befreiung.
  • Zustimmung des Gläubigers frühzeitig sichern: Kläre bereits vor Vertragsschluss, ob und unter welchen Bedingungen der Gläubiger zustimmt, insbesondere bei Banken.
  • Höhe und Fälligkeit der Schuld prüfen: Verschaffe dir als Übernehmer einen genauen Überblick über den Restbetrag, die Zinsen und die Laufzeit, bevor du die Verpflichtung eingehst.
  • Bestehende Sicherheiten klären: Bürgschaften und Pfandrechte Dritter erlöschen nach § 418 BGB, wenn die Sicherungsgeber nicht zustimmen – das solltest du vorab klären.
  • Schriftform aus Beweisgründen wählen: Auch wenn die Schuldübernahme meist formfrei erfolgt, schafft ein schriftlicher Vertrag klare Nachweise über Inhalt und Zeitpunkt.
  • Kopien und Nachweise aufbewahren: Halte Vertrag, Zustimmung des Gläubigers und Schriftverkehr sorgfältig fest, um im Streitfall gerüstet zu sein.

Expertentipp:

Geht es um hohe Beträge, um ein Grundstück oder um eine Unternehmensübernahme, lohnt sich vor der Unterschrift eine kurze rechtliche Einschätzung. Gerade die Abgrenzung zwischen befreiender Schuldübernahme, Schuldbeitritt und Bürgschaft hat erhebliche Haftungsfolgen, die sich später kaum korrigieren lassen.

Wichtigste Erkenntnisse

Die Schuldübernahme ist ein wirksames Instrument, um eine bestehende Verbindlichkeit von einer Person auf eine andere zu übertragen – sei es zur Entlastung des bisherigen Schuldners, beim Immobilien- oder Unternehmenskauf oder innerhalb der Familie. Mit den §§ 414 bis 418 BGB als Grundlage stehen dafür zwei Wege offen: die befreiende Schuldübernahme, bei der der alte Schuldner ausscheidet, und der Schuldbeitritt, bei dem ein zusätzlicher Schuldner hinzukommt.

Entscheidend ist, die Art der Übernahme eindeutig festzulegen, die Schuld genau zu bezeichnen und – bei der befreienden Variante – die Zustimmung des Gläubigers einzuholen. Wer diese Punkte schriftlich festhält und Nachweise aufbewahrt, sichert sich rechtlich ab und vermeidet spätere Haftungsstreitigkeiten.

Häufig gestellte Fragen

Braucht die Schuldübernahme die Zustimmung des Gläubigers?
Was ist der Unterschied zum Schuldbeitritt?
Haftet der alte Schuldner weiter?
Muss die Schuldübernahme schriftlich erfolgen?
Welche Risiken bestehen für den Übernehmer?
Wann wird die Schuldübernahme wirksam?
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