Was ist ein Gesellschaftsvertrag?
Ein Gesellschaftsvertrag ist die Vereinbarung, mit der sich mehrere Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen und die Grundlagen ihrer Zusammenarbeit festlegen. Bei Personengesellschaften wie GbR, OHG und KG spricht man vom Gesellschaftsvertrag, bei der GmbH häufig auch von der Satzung.
Die Formanforderungen unterscheiden sich erheblich. Ein Gesellschaftsvertrag für eine GbR ist nach § 705 BGB formfrei und entsteht bereits durch die Einigung über den gemeinsamen Zweck, im Zweifel sogar ohne geschriebenes Wort. Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH bedarf hingegen nach § 2 GmbHG der notariellen Beurkundung und muss von allen Gesellschaftern unterzeichnet werden.
Expertentipp:
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) am 1. Januar 2024 richten sich Stimmkraft sowie Gewinn- und Verlustanteile in der GbR vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen (§ 709 Abs. 3 BGB), hilfsweise nach dem Wert der Beiträge und erst zuletzt nach Köpfen. Früher war die Verteilung nach Köpfen der gesetzliche Normalfall. Wer sie weiterhin haben will, muss das heute ausdrücklich in den Vertrag schreiben.
Wann wird ein Gesellschaftsvertrag benötigt?
Sobald sich mehr als eine Person unternehmerisch zusammenschließt, entsteht eine Gesellschaft. Die folgenden Anlässe sind die wichtigsten:
1. Bei Gründung einer Personengesellschaft
Eine GbR entsteht formlos, sobald zwei oder mehr Personen einen gemeinsamen Zweck verfolgen, etwa eine Agentur oder eine Praxisgemeinschaft. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist nicht vorgeschrieben, aber dringend zu empfehlen, da andernfalls durchgehend die gesetzlichen Auffangregeln gelten. Bei OHG und KG ist die Eintragung ins Handelsregister erforderlich.
2. Bei Gründung einer GmbH
Hier ist der Gesellschaftsvertrag konstitutiv: Ohne notarielle Beurkundung entsteht keine GmbH. Für unkomplizierte Gründungen mit bis zu drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer steht das gesetzliche Musterprotokoll nach § 2 Abs. 1a GmbHG zur Verfügung, das günstiger ist, aber keine individuellen Regelungen zulässt.
3. Bei Aufnahme weiterer Gesellschafter
Kommt eine Person hinzu, ändern sich Beteiligungsquoten, Stimmrechte und die Gewinnverteilung. Bei der GmbH erfordert das einen notariell beurkundeten Beschluss mit Dreiviertelmehrheit (§ 53 GmbHG) und wird erst mit der Eintragung ins Handelsregister wirksam. Bei einer eingetragenen GbR ist der Gesellschafterwechsel notariell beim Gesellschaftsregister anzumelden.
4. Vor der Eintragung ins Gesellschaftsregister
Seit 2024 kann sich eine GbR als eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) registrieren lassen. Pflicht ist das nicht, aber eine Voraussetzung, wenn die Gesellschaft Grundstücke, GmbH-Anteile oder Marken erwerben soll. Für die Anmeldung sollten Beteiligungsverhältnisse und Vertretungsbefugnisse klar im Vertrag festgehalten sein.
Wie erstellt man einen Gesellschaftsvertrag richtig?
Vier Regelungsbereiche entscheiden darüber, ob der Vertrag auch im Konfliktfall trägt:
Schritt 1: Gesellschafter und Einlagen festlegen
Benenne alle Gesellschafter mit vollständigem Namen und Anschrift und halte fest, wer was einbringt: Geld, Sachwerte, Rechte oder Arbeitsleistung. Aus den Beiträgen ergeben sich die Beteiligungsverhältnisse, und diese bestimmen seit dem MoPeG Stimmkraft und Gewinnanteil. Werden Immobilien oder GmbH-Anteile eingebracht, wird der gesamte Vertrag beurkundungspflichtig.
Schritt 2: Geschäftsführung und Vertretung regeln
Unterscheide zwischen der Geschäftsführung im Innenverhältnis und der Vertretung nach außen. Lege fest, wer allein handeln darf, für welche Geschäfte ein gemeinsamer Beschluss erforderlich ist und ab welchem Betrag die Zustimmung aller erforderlich wird. Ein Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte verhindert die meisten späteren Streitigkeiten.
Schritt 3: Gewinnverteilung vereinbaren
Regele ausdrücklich, nach welchem Schlüssel Gewinn und Verlust verteilt werden, ob Vorabvergütungen für mitarbeitende Gesellschafter gezahlt werden und in welchem Umfang Entnahmen zulässig sind. Ohne Regelung greift bei der GbR die Verteilung nach Beteiligungsverhältnissen, bei der GmbH die nach Geschäftsanteilen.
Schritt 4: Ausstieg und Konfliktfälle vorsehen
Regele Kündigung, Ausschluss eines Gesellschafters, Tod, Berufsunfähigkeit und die Abfindung. Besonders wichtig ist die Bewertungsmethode für den Anteil, weil der Streit um die Abfindungshöhe der häufigste Grund für jahrelange Prozesse ist. Bei der GmbH gehören zusätzlich Vinkulierung und Vorkaufsrechte in den Vertrag.
Expertentipp:
Mit einem Dokumentengenerator wie Legally.io kannst du deinen Gesellschaftsvertrag Schritt für Schritt anhand eines Musters erstellen. So sind Firma, Sitz, Zweck, Einlagen, Geschäftsführung und Gewinnverteilung von Anfang an vollständig. Für eine GmbH dient das Ergebnis als Entwurf für die notarielle Beurkundung.
Was muss der Gesellschaftsvertrag enthalten?
Bei der GmbH schreibt § 3 GmbHG einen Mindestinhalt vor, bei der GbR gibt es keinen. Sinnvoll sind in beiden Fällen diese Punkte:
- Firma, Sitz und Zweck der Gesellschaft: der vollständige Name mit Rechtsformzusatz, der Sitz der Gesellschaft und eine Beschreibung des Unternehmensgegenstands, die weder zu eng noch zu unbestimmt gefasst ist.
- Gesellschafter, Stammkapital und Einlagen: alle Gesellschafter mit ihren Beiträgen; bei der GmbH zusätzlich der Betrag des Stammkapitals sowie die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile jedes Gesellschafters.
- Geschäftsführung und Vertretung: wer die Gesellschaft führt und nach außen vertritt, ob Einzel- oder Gesamtvertretung gilt und welche Geschäfte einen Gesellschafterbeschluss voraussetzen.
- Beschlussfassung und Stimmrechte: Einberufung und Mehrheiten für Gesellschafterbeschlüsse, die Verteilung der Stimmkraft und die Behandlung von Pattsituationen.
- Gewinnverteilung und Entnahmen: der Verteilungsschlüssel für Gewinn und Verlust, Vorabvergütungen für mitarbeitende Gesellschafter sowie Grenzen für Entnahmen.
- Regelungen zu Kündigung und Nachfolge: Kündigungsfristen, Ausschlussgründe, die Folgen von Tod oder Insolvenz eines Gesellschafters sowie Nachfolge- und Fortsetzungsklauseln.
- Abfindung und Wettbewerbsverbot: die Bewertungsmethode und Auszahlungsmodalitäten für ausscheidende Gesellschafter sowie ein nach Dauer und Gebiet angemessenes, begrenztes Wettbewerbsverbot.
Praktische Tipps für den Gesellschaftsvertrag
Folgende Hinweise sparen später Zeit, Geld und Nerven:
- Bei der GmbH die notarielle Beurkundung beachten: Der Gesellschaftsvertrag und jede spätere Änderung müssen notariell beurkundet werden; die Änderung wird erst mit der Eintragung ins Handelsregister wirksam. Seit 2022 ist auch eine Online-Beurkundung per Videokommunikation möglich.
- Konfliktregelungen aufnehmen: Der Vertrag wird nicht für die guten Tage geschrieben, sondern für den Streitfall. Regele Pattsituationen, das Ausscheiden gegen den Willen der Mehrheit, Mediation vor Klage und die Abfindungsberechnung. Eine Abfindung zum reinen Buchwert ist nach der Rechtsprechung häufig unwirksam.
- Haftung realistisch einschätzen: In der GbR haften die Gesellschafter nach § 721 BGB persönlich und als Gesamtschuldner mit ihrem Privatvermögen; daran ändert auch der Gesellschaftsvertrag nichts. Wer die Haftung begrenzen will, braucht eine andere Rechtsform, etwa eine GmbH, UG oder KG.
- Anmelde- und Meldepflichten mitdenken: Eine eGbR muss jede Änderung im Gesellschafterbestand, in der Vertretungsbefugnis oder beim Sitz notariell beim Gesellschaftsregister anmelden. Hinzu kommen die Mitteilungen an das Transparenzregister sowie die Gewerbeanmeldung und die steuerliche Erfassung beim Finanzamt.
- Fachliche Beratung einholen: Gesellschaftsrechtliche Weichenstellungen wirken sich über Jahre hinweg aus und haben erhebliche steuerliche Folgen. Eine Vorlage ist ein guter Ausgangspunkt für das Gespräch mit dem Notar, der Rechtsanwältin und der Steuerberatung, ersetzt die Beratung jedoch nicht.
Wichtigste Erkenntnisse
Ein Gesellschaftsvertrag legt fest, wer was einbringt, wer entscheidet, wie Gewinne verteilt werden und was beim Ausstieg passiert. Bei der GbR ist er formfrei, bei der GmbH ist er zwingend notariell zu beurkunden, mit dem Mindestinhalt aus § 3 GmbHG: Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Stammkapital sowie Zahl und Nennbeträge der Geschäftsanteile.
Seit dem MoPeG gilt in der Personengesellschaft die Verteilung nach Beteiligungsverhältnissen als gesetzlicher Normalfall, nicht mehr nach Köpfen. Wer etwas anderes will, muss es ausdrücklich regeln. Am wichtigsten sind die Klauseln für den Konfliktfall, insbesondere zu Kündigung, Ausschluss und Abfindung. Eine geprüfte Vorlage schafft dafür die Grundlage, ersetzt bei der GmbH jedoch nicht den Gang zum Notar.




