Was ist ein Entlassungsschreiben aus der Bürgschaft?
Ein Entlassungsschreiben aus der Bürgschaft ist eine schriftliche Erklärung zum Ende einer Bürgschaft. Es kann zum einen der Antrag des Bürgen an den Gläubiger sein, ihn aus der Bürgschaft zu entlassen, oder zum anderen die Bestätigung des Gläubigers, dass der Bürge nicht mehr haftet. In beiden Fällen dokumentiert es, dass die Einstandspflicht des Bürgen beendet ist.
Rechtlicher Hintergrund ist die Akzessorietät der Bürgschaft: Nach § 767 BGB hängt sie vom Bestand der Hauptschuld ab. Ist die Hauptschuld vollständig getilgt, erlischt die Bürgschaft automatisch. Solange die Hauptschuld fortbesteht, ist der Bürge auf eine Vereinbarung mit dem Gläubiger angewiesen, um vorzeitig entlassen zu werden. Ein schriftliches Entlassungsschreiben stellt in beiden Fällen einen klaren Nachweis dar.
Expertentipp:
Verlass dich nach der Tilgung der Hauptschuld nicht darauf, dass die Bürgschaft 'stillschweigend' endet. Fordere immer eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung der Entlassung und die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde an. Nur so kannst du im Zweifel beweisen, dass du nicht mehr haftest, und eine spätere Inanspruchnahme aus der Urkunde verhindern.
Wann wird man aus einer Bürgschaft entlassen?
1. Nach vollständiger Tilgung der Hauptschuld
Der häufigste Fall ist die vollständige Tilgung der Hauptschuld. Da die Bürgschaft akzessorisch ist, erlischt sie mit dem Erlöschen der gesicherten Forderung automatisch.
Der Bürge haftet dann nicht mehr, auch wenn keine gesonderte Erklärung vorliegt. Dennoch sollte er sich das Ende der Bürgschaft schriftlich bestätigen lassen, um einen belastbaren Nachweis zu haben.
2. Bei Einigung mit dem Gläubiger
Auch ohne vollständige Tilgung kann der Bürge aus der Bürgschaft entlassen werden, wenn der Gläubiger zustimmt. Eine solche Einigung ist rechtlich ein Erlass der Bürgschaftsforderung nach § 397 BGB.
In der Praxis kommt dies etwa vor, wenn eine andere Sicherheit gestellt wird oder ein neuer Bürge eintritt. Die Entlassung sollte in diesem Fall unbedingt schriftlich festgehalten werden.
3. Bei Wegfall des Sicherungszwecks
Entfällt der Zweck, für den die Bürgschaft gestellt wurde, kann ebenfalls ein Anspruch auf Entlassung bestehen. Das ist etwa denkbar, wenn das gesicherte Geschäft nicht zustande kommt oder beendet wird.
Ob und in welchem Umfang ein Entlassungsanspruch besteht, hängt von der konkreten Vereinbarung ab. Bei zweckgebundenen Bürgschaften lohnt sich ein genauer Blick in den Bürgschaftsvertrag.
4. Bei Kündigung einer unbefristeten Bürgschaft
Eine unbefristete Bürgschaft für künftige oder wechselnde Verbindlichkeiten, etwa für einen laufenden Kontokorrentkredit, kann unter bestimmten Voraussetzungen gekündigt werden. Die Kündigung wirkt dann für die Zukunft und befreit den Bürgen von der Haftung für später neu entstehende Verbindlichkeiten.
Für bereits entstandene Verbindlichkeiten bleibt der Bürge dagegen in der Haftung. Wer eine Bürgschaft kündigen möchte, sollte daher genau prüfen, welche Schulden von der Kündigung erfasst werden und welche nicht.
Wie erreicht man die Entlassung aus der Bürgschaft?
Schritt 1: Antrag an den Gläubiger stellen
Wende dich schriftlich an den Gläubiger und beantrage die Entlassung aus der Bürgschaft. Bezeichne die Bürgschaft und die gesicherte Forderung genau und begründe, warum die Entlassung erfolgen soll, etwa aufgrund vollständiger Tilgung. Ein klarer, sachlicher Antrag bildet die Grundlage für die weitere Abwicklung.
Schritt 2: Nachweis der Tilgung erbringen
Lege dem Gläubiger die erforderlichen Nachweise vor, insbesondere über die vollständige Tilgung der Hauptschuld. Geeignet sind etwa Zahlungsbelege, Kontoauszüge oder eine Bestätigung des Hauptschuldners. Je vollständiger die Nachweise sind, desto schneller kann der Gläubiger die Entlassung bestätigen.
Schritt 3: Schriftliche Bestätigung verlangen
Bitte den Gläubiger ausdrücklich um eine schriftliche Bestätigung, dass du aus der Bürgschaft entlassen bist. Diese Bestätigung ist dein wichtigster Nachweis dafür, dass keine Haftung mehr besteht. Bewahre sie zusammen mit den übrigen Unterlagen sorgfältig auf.
Expertentipp:
Formuliere deinen Antrag so, dass der Gläubiger die Entlassung und die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde in einem Schritt bestätigen kann. Das erspart Nachfragen und verkürzt die Bearbeitung. Setze zugleich eine angemessene Frist, damit dein Anliegen nicht unbearbeitet liegen bleibt.
Schritt 4: Bürgschaftsurkunde zurückfordern
Fordere nach der Entlassung die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde an. Nach § 371 BGB kann der Verpflichtete die Rückgabe des Schuldscheins verlangen, wenn die Schuld erloschen ist; dies gilt entsprechend für die Bürgschaftsurkunde. So verhinderst du, dass die Urkunde später erneut verwendet wird, und schließt die Angelegenheit endgültig ab.
Was muss das Entlassungsschreiben enthalten?
- Daten von Gläubiger und Bürgen: vollständige Namen und Anschriften des Gläubigers und des Bürgen, damit die Erklärung eindeutig zuzuordnen ist.
- Bezeichnung der Bürgschaft: genaue Angabe der Bürgschaft und der gesicherten Hauptschuld mit Datum, Betrag und gegebenenfalls der Vertragsnummer.
- Bezug auf die getilgte Hauptschuld: Hinweis auf die vollständige Tilgung oder auf den sonstigen Grund für die Entlassung.
- Erklärung der Entlassung: eindeutige Feststellung, dass der Bürge aus der Bürgschaft entlassen wird und nicht mehr haftet.
- Rückgabe der Urkunde: Aufforderung beziehungsweise Bestätigung, dass die Bürgschaftsurkunde zurückgegeben wird.
- Ort, Datum und Unterschrift: Ausstellungsort, Datum und Unterschrift der erklärenden Partei.
Praktische Hinweise
- Schriftform und Nachweis sichern: Halte die Entlassung immer schriftlich fest und bewahre die Bestätigung des Gläubigers sorgfältig auf.
- Auf ausdrückliche Bestätigung bestehen: Verlass dich nicht auf ein stillschweigendes Ende, sondern verlange eine klare Erklärung des Gläubigers.
- Die Bürgschaftsurkunde zurückfordern: Fordere die Urkunde nach § 371 BGB zurück, um eine spätere Verwendung auszuschließen.
- Fristen beachten: Setze dem Gläubiger eine angemessene Frist und behalte laufende Verbindlichkeiten im Blick.
- Umfang der Kündigung prüfen: Kläre bei unbefristeten Bürgschaften, welche Verbindlichkeiten eine Kündigung erfasst und welche nicht.
- Kopien aufbewahren: Halte alle Schreiben, Nachweise und Bestätigungen in einer Akte fest, um im Streitfall gerüstet zu sein.
Expertentipp:
Wenn der Gläubiger die Entlassung verzögert oder die Rückgabe der Urkunde verweigert, obwohl die Hauptschuld getilgt ist, kannst du deinen Anspruch nachdrücklich geltend machen. Sammle dazu alle Tilgungsnachweise und ziehe im Zweifel rechtliche Beratung hinzu, um die Entlassung und die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde durchzusetzen.
Wichtigste Erkenntnisse
Ein Entlassungsschreiben aus der Bürgschaft dokumentiert, dass die Haftung des Bürgen beendet ist. Da die Bürgschaft nach § 767 BGB akzessorisch ist, erlischt sie mit vollständiger Tilgung der Hauptschuld automatisch; besteht die Hauptschuld fort, ist eine Einigung mit dem Gläubiger erforderlich. In jedem Fall sollte die Entlassung schriftlich bestätigt werden.
Wer die Entlassung strukturiert beantragt, die Tilgung nachweist, eine schriftliche Bestätigung verlangt und die Bürgschaftsurkunde nach § 371 BGB zurückfordert, sichert sich zuverlässig ab. Bei unbefristeten Bürgschaften ist zusätzlich zu klären, welche Verbindlichkeiten eine Kündigung erfasst, damit keine unerwartete Haftung zurückbleibt.



